Kurzarbeitergeld (KuG) ist besonders jetzt für viele Unternehmen eine geeignete Möglichkeit, auf die Corona-Krise zu reagieren – deshalb ergreifen auch Sie diese erste Hilfsmaßnahme für Unternehmen in der Corona-Krise: Kurzarbeitergeld!
Insbesondere dann, wenn Sie momentan keine neuen Aufträge generieren können, Ihre (Stamm-) Kundschaft nicht mehr kommt oder Ihr Geschäft auf Grund behördlicher Anordnung geschlossen wurde.
Wir zeigen Ihnen in diesem kurzen Artikel, wie Kurzarbeitergeld funktioniert und wie Sie diese erste Hilfsmaßnahme für Ihr Unternehmen umsetzen können: Kurzarbeitergeld (KuG) beantragen!
Wie wir alle wissen, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Auswirkungen der Corona-Krise möglichst gering zu halten – gesundheitlich und wirtschaftlich. Diese Maßnahmen können Sie zum Nutzen Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter nutzen!
Kurzarbeitergeld (KuG) gibt es immer dann, wenn ein Unternehmen aufgrund eines vorübergehenden Ereignisses seine Mitarbeiter nicht voll beschäftigen kann. In der aktuellen Situation der Corona-Krise ist Kurzarbeitergeld aber einfacher als unter „normalen Bedingungen“ und zu verbesserten Konditionen zu beantragen: So müssen z.B. nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Staat voll übernommen und auch Leiharbeiter werden in diese Regelung einbezogen. Unternehmen werden auf diese Weise also deutlich stärker entlastet, als im „Normalfall“.
Darüberhinaus wird im „Coroana-Fall“ bei den Empfängern von Kurzarbeitergeld auf die vollständige Anrechnung des Arbeitsentgelts verzichtet, welches sie aus einer zusätzlichen Beschäftigung erwirtschaften können, die sie während der Kurzarbeit aufnehmen. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehende Tätigkeiten ( „Mini-Jobs“) in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder der Lebensmittelversorgung aufzunehmen.
Generell gilt: um Kurzarbeitergeld zu erhalten, ist es wichtig, dass Sie als Unternehmer in einem ersten Schritt eine entsprechende Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit machen und erst nach deren Bestätigung in einem zweiten Schritt den entsprechenden Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG) stellen! Wenn Sie dabei alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen als Unternehmer das Kurzarbeitergeld für eine Dauer von maximal 12 Monaten gewährt – wobei eine Verlängerung bis 24 Monaten prinzipiell möglich ist.
Wichtige Info für alle Unternehmer: Kurzarbeitergeld (KuG) muss vorfinanziert werden!
Zuerst muss die Arbeitsagentur auf Grund Ihrer Anzeige der Arbeitsreduzierung zustimmen (siehe erster Schritt: „Anzeige“). Unabhängig davon muss das Kurzarbeitergeld durch Ihr Unternehmen „vorgestreckt“ werden. Das Jobcenter zahlt dann rückwirkend das Kurzarbeitergeld an Sie/Ihr Unternehmen aus. Aber: bis dahin können Tage oder mitunter auch Wochen vergehen – eine gute Finanz- und Liquiditätsplanung ist für Sie/Ihr Unternehmen also notwendig. Lassen Sie uns das gemeinsam checken!
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Krise?
- Es muss nachgewiesen werden, dass sich die Situation Ihres Unternehmens durch Corona verschlechtert hat oder sich verschlechtern wird und dass Sie Ihre Mitarbeiter in Ihrem Betrieb nicht anderweitig beschäftigen können.
- Sie müssen mindestens einen sozialversicherungsflichtigen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt haben.
- Es können nur Mitarbeiter Kurzarbeitergeld (KuG) erhalten, die noch nicht gekündigt wurden bzw. sich nicht in einem Kündigungsprozess befinden.
- Das Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit zunächst „angezeigt“ und dann „beantragt“ werden!
HILFE ZUR ANTRAGSTELLUNG BIETEN WIR IHNEN „HIER“ AN!
Wie ist der Ablauf bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG)?
Schritt 1: Sie müssen Ihren Mitarbeitern die Kurzarbeit ankündigen und eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen. Diese Vereinbarung muss die Zeitdauer und das Ausmaß der Kurzarbeit enthalten. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser der erste Verhandlungspartner für diese Vereinbarung sein! Falls nicht, können Sie direkt mit Ihren Mitarbeitern reden, diese Vereinbarung aushandeln und sich von ihnen unterzeichnen lassen. Vermeiden Sie dabei Formfehler, wie fehlender Kopfbogen, klare Formulierung, nicht ausgefüllte Orts- und Datumsangaben, Unterschriften, etc. Eine entsprechende Mustervereinbarung können Sie von uns erhalten!
Schritt 2: Sie müssen, wie oben schon erwähnt, Ihre Absicht Kurzarbeit einzuführen, bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur anzeigen! Das entsprechendes Formular der Agentur für Arbeit finden Sie „HIER“. Die Bundesagentur prüft, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen überhaupt berechtigt ist, Kurzarbeitergeld zu erhalten – deshalb sollte der wesentliche Zweck dieser Anzeige sein, den Grund für die Kurzarbeit genau zu beschreiben. Lassen Sie sich durch uns dabei beraten!
Schritt 3: Sie müssen die Antwort der Arbeitsagentur unbedingt abwarten, denn sie prüft, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen! Bei einer positiven Entscheidung der Agentur für Arbeit können Sie die erste Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes (KuG) berechnen und vornehmen. Eine entsprechende Tabelle finden Sie „HIER„. Sie können das Kurzarbeitergeld (KuG) aber auch online berechnen, z.B. „HIER„. Am besten ist allerdings, Sie nutzen die Unterstützung Ihres Steuerberaters – Sie wissen ja: Stempel und Autoritäten können oft Wunder bewirken!
Schritt 4: Sie vollziehen die (verringerten) Lohn- und Gehaltsabrechnung und zahlen die entsprechenden Beträge an Ihre Mitarbeiter aus. Bereits dies führt zu einer ersten finanziellen Entlastung Ihres Unternehmens (verringerte Personalkosten), denn Sie zahlen nur noch 60% bzw. 67% Kurzarbeitergeld an Ihre Mitarbeiter (statt 100%, wie im Normalfall). Die volle Entlastung erfährt Ihr Unternehmen im nächsten Schritt!
Schritt 5: Sie stellen dann bei Ihrer Agentur einen Antrag auf Kurzarbeitergeld und erhalten monatlich nachträglich die Erstattung Ihrer Lohnkosten/des Kurzarbeitergeldes. Dieser sogenannte Leistungs-Antrag muss durch Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungs-Monats beim Bundesamt eingegangen sein!
Unser Tipp: Lassen Sie sich die Gehaltsabrechnungen am besten Ihrem Steuerberater erstellen, denn Sie wissen ja: Autotitäten und Stempel können oft Wunder bewirken!
Nutzen Sie unsere Erfahrung und Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zwei offizielle Erklähr-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld (KuG) finden Sie „HIER„.
Ihre erste Hilfsmaßnahme für Ihr Unternehmen in der Corona-Krise: Kurzarbeitergeld beantragen!
Nutzen Sie unsere Erfahrung und Unterstützung bei der Beantragung!